Einsicht und Herausgabe der Behandlungsakte nach § 630g BGB

Jeder Patient hat einen Anspruch auf Einsicht in die und Herausgabe der vollständigen Behandlungsakte, sofern nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Der Begriff „vollständig“ soll klarstellen, dass sich der Einsichtsanspruch auf alle behandlungsrelevanten Informationen bezieht.

Der zum 6. Februar 2026 neue Absatz 3 von § 630g BGB regelt das Einsichtsrecht von Erben und nächsten Angehörigen im Falle des Todes des Patienten.

Zur Wahrnehmung der vermögensrechtlichen (finanziellen) Interessen sind die Erben und zur Wahrnehmung immaterieller Interessen (Schmerzensgeld/Erbkrankheiten) die Angehörigen berechtigt.

Kostenregelung:

Die erste Herausgabe der Behandlungsakte an die Patienten ist kostenfrei. Jede weitere Herausgabe wird in Rechnung gestellt.

Die Herausgabe an Erben und Angehörige ist kostenpflichtig.

Die Kosten für Kopien und Ausdrücke betragen 0,50 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15 Euro für jede weitere Seite.

Die digitale Übermittlung wird pro Datei mit 1,50 Euro in Rechnung gestellt. (JVEG §7)

Prinzipiell übermitteln wir die Behandlungsakte verschlüsselt in digitaler Form.

Bitte füllen Sie den Antrag Behandlungsunterlagen aus und senden diesen zusammen mit einem Identitätsnachweis an folgende E-Mail-Adresse: behandlungsunterlagen@westpfalz-klinikum.de

Einzelne Dokumente (Arztbrief, OP-Bericht, etc.) können auch direkt im Sekretariat der jeweiligen Fachabteilung angefordert werden.