Behandlungsunterlagen
Einsicht und Herausgabe der Behandlungsakte nach § 630g BGB
Jeder Patient hat einen Anspruch auf Einsicht in die vollständige Behandlungsakte und deren Herausgabe, sofern nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Der Begriff „vollständig“ soll klarstellen, dass sich der Einsichtsanspruch auf alle behandlungsrelevanten Informationen bezieht.
Der zum 6. Februar 2026 neue Absatz 3 von § 630g BGB regelt das Einsichtsrecht von Erben und nächsten Angehörigen im Falle des Todes des Patienten.
Zur Wahrnehmung der vermögensrechtlichen (finanziellen) Interessen sind die Erben und zur Wahrnehmung immaterieller Interessen (Schmerzensgeld/Erbkrankheiten) die Angehörigen berechtigt.
Kostenregelung:
Die erste Herausgabe der Behandlungsakte an die Patienten ist kostenfrei. Jede weitere Herausgabe wird in Rechnung gestellt.
Die Herausgabe an Erben und Angehörige ist kostenpflichtig.
Die Verwaltungskosten entsprechen 50 Cent pro Seite und werden ab Seite 11 in Rechnung gestellt. Dies gilt ebenso für die elektronische/digitale Übermittlung.
Bitte füllen Sie den Antrag Behandlungsunterlagen aus und senden diesen zusammen mit einem Identitätsnachweis an folgende E-Mail-Adresse: behandlungsunterlagen@westpfalz-klinikum.de
Einzelne Dokumente (Arztbrief, OP-Bericht; etc.) können auch direkt im Sekretariat der jeweiligen Fachabteilung angefordert werden.